Energieausweis/Energiepass

Der Energieausweis soll zukünftig Transparents am Immobilienmarkt schaffen und Kauf- und Mietinteressenten schon im Vorfeld dokumentieren, welche Energiekosten die Nutzung des Gebäudes mit sich bringt. Weiter werden sinnvolle Sanierungsma�nahmen der jeweiligen Immobilie dargestellt, welche den Energiebedarf und die Unterhaltungskosten senken können. Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten einen Gebäude-Energieausweis einzuführen und damit verbundene Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Das Bundeskabinett hat am 27.06.2007 den Ma�gaben des Bundesrates zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) zugestimmt und damit die EnEV 2007 beschlossen. Die Verordnung wurde am 26.07.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 01.10.2007 in Kraft. Mit Inkrafttreten der EnEV 2007, wird die Ausstellung von Energieausweisen in Bestandsgebäuden ab dem 01. Juli 2008 schrittweise verpflichtend eingeführt.

 

(schrittweise Einführung der Verpflichtung)*

 

  • 01.07.2008 Energieausweise für Wohngebäude mit Baujahr bis 1965 bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung erforderlich
  • 01.01.2009 Energieausweise für Wohngebäude aller Baujahre bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung erforderlich
  • 01.07.2009 Energieausweise für Nichtwohngebäude (z.B. Dienstleistungs- und Bürogebäude bei Verkauf und Vermietung) erforderlich. In öffentlichen Gebäuden mit regelmäÃ?igem Publikumsverkehr, müssen diese u.a. gut sichtbar ausgehängt werden

* im Falle eines Neubaus und wesentlicher Umbauten sind Energiebedarfsausweise seit dem Jahr 2002 verpflichtend

 

Bedarfs- und Verbrauchsausweis

 

Energieausweise können anhand des Energieverbrauchs oder des Energiebedarfs ausgestellt werden. Der Verbrauchsausweis bewertet hauptsächlich den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser der letzten 3 Abrechnungsjahre und kommt mit einigen wenigen Angaben des betreffenden Gebäudes aus. Der Bedarfsausweis wird auf Grundlage des zu berechnenden Energiebedarfs berechnet. Er ist der aussagekräftigste der beiden, da er nicht nur auf dem Verbrauch des Gebäudes basiert, sondern u.a. das Objekt anhand dessen spezifischer Wärmedämmung, Nutzungsverhalten und Heizungstechnik bewertet.

 

Bei folgenden Fällen ist der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs auszustellen:

 

·         bei Neubau oder wesentlichen Ã?nderungen oder Erweiterungen

·         bei Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor Inkrafttreten der 1. WSchV (1. November 1977) gestellt wurde (und welche nicht dennoch den Anforderungen dieser entsprechen)

 

Bei letzterem konnten verbrauchsorientierte Energieausweise nur noch bis zum 01.10.2008 ausgestellt werden. Danach wurde auch hier ein Bedarfsausweis zur Pflicht. Es sein erwähnt, dass alle Energieausweise (Bedarfs- und Verbrauchsausweise) eine Gültigkeit von 10 Jahren haben. Werden während dieser Zeit Sanierungsma�nahmen oder bauliche �nderungen durchgeführt, welche Einfluss auf die Energieeffizienz des Gebäudes haben, so muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden.

 

EnEV 2009 - Die wesentlichen Neuregelungen der Novelle:

 

·         Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten und wesentliche Ã?nderungen im Gebäudebestand um durchschnittlich 30%

·         Dämmung ungedämmter, begehbarer, oberster Geschossdecken bis Ende des Jahres 2011

·         langfristige, stufenweise AuÃ?erbetriebnahme von Nachstromspeicherheizungen (NT-Strom-Heizungen) ab dem Jahr 2020 in bestimmten Gebäuden (insbesondere abhängig von der GebäudegröÃ?e bzw. der Anzahl der Wohneinheiten und der jeweiligen Gebäudedämmqualität)

·         Stärkung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung (EnEV)

·         Schaffung von Anreizen zum verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien

EnEV 2014 - gültig ab 01. Mai 2014

Das Verfahren zur �nderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde durch den Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013 abgeschlossen. Die Novellierung der Energieeinsparverordnung ist am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird am 1. Mai 2014 in Kraft treten.


Die wichtigsten Ã?nderungen im Ã?berblick:

 

·         Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle

·         Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten im EU-Niedrigstenergiegebäudestandard ab 2021 (Behördengebäude bereits ab 2019); Festlegung konkreter Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Neubauten bis spätestens Ende 2016 für Behördengebäude bzw. Ende 2018 für alle Neubauten

·         Keine zusätzlichen Verschärfungen der heute geltenden Anforderungen bei Sanierungen im Gebäudebestand

·         Ab 01. Januar 2016 wird der Primärenergiefaktor für Strom auf 1,6 gesenkt. Die primärenergetische Bewertung für Wärmepumpen wird dadurch deutlich besser

·         Austauschpflicht ab 2015 auch für Heizkessel (Konstanttemperaturheizkessel), die vor dem 01. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind. AuÃ?erdem müssen zukünftig Kessel ausgetauscht werden, die nach dem

·         Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, wenn sie länger als 30 Jahre in Betrieb sind. Ausnahmen gelten für Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel und für Eigentümer in selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 01. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben

·         Einführung der Pflicht zur Ã?bergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter und Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber dem potenziellen Käufer oder Mieter bei der Besichtigung

·         Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen, insbesondere bei Verkauf und Vermietung; wenn Energieausweis für Wohngebäude betroffen nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (ab 01.05.2014) ausgestellt werden auch zusätzliche Angabe der Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H)

·         Ausweitung der Aushangpflichten von Energieausweisen auf bestimmte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr wenn bereits ein Energieausweis vorliegt (keine behördliche Nutzung, z.B. gröÃ?ere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken)

·         Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (Ländervollzug)

 

Bis zum Inkrafttreten der Ã?nderungsverordnung galt die EnEV 2009 mit den Ã?nderungen, die sie im Juli 2013 durch das Inkrafttreten des novellierten EnEG sowie des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes erfahren hat.

Unsere Qualifikationen zum Energieausweis: